RECHTSANWALT FÜR BAURECHT TRIER
Wenn Sie einen Rechtsanwalt für Baurecht benötigen, werden Sie in unserer Kanzlei in Trier von Rechtsanwalt Roggenfelder beraten. Das private Baurecht ist in den §§ 631 ff. BGB geregelt. Während die VOB/B nur dann auf Bauverträge Anwendung finden, wenn diese vereinbart worden sind, gilt das Bauvertragsrecht des BGB für alle am Bauvertrag Beteiligten, was von dem Anwalt für Baurecht festzustellen ist. Handelt es sich bei dem Bauvertrag um einen Formularvertrag, sind die darin enthaltenen Bestimmungen durch den Rechtsanwalt für Baurecht zudem daraufhin zu überprüfen, ob der Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt wird und die Regelung deshalb unwirksam sein könnte (§§ 307-309 BGB).
WEITERE INFORMATIONEN RUND UMS
BAURECHT
RECHTSANWALT FÜR BAURECHT IN TRIER-
DIE RECHTE DES BAUHERREN
Nach § 633 Abs. 1 BGB müssen alle Baubeteiligten ihre Bauleistung so erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist. Stellt der Anwalt fest, dass die Bauleistung fehlerhaft ist, hat der Bauherr zunächst ein Nachbesserungsrecht (§ 635 BGB). Hat der Rechtsanwalt für Baurecht dem Bauunternehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung mit der Androhung gesetzt, dass er nach Fristablauf die Mangelbeseitigung ablehnt, kann der Bauherr nach Fristablauf die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung), Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 634 BGB). Gegen den Anspruch des Bauherrn auf Mängelbeseitigung kann der Bauunternehmer nur einwenden, die Mängelbeseitigung erfordere einen unverhältnismäßig hohen Aufwand.
Der Bauherr oder sein Rechtsanwalt können auch verlangen, dass Baumängel auf Kosten des Bauunternehmers beseitigt werden, wenn dieser nach einer gesetzten Frist zur Mängelbeseitigung, die Baumängel nicht beseitigt hat. Der Anwalt des Bauherrn kann hierzu einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen, über den er nach erfolgter Baumängelbeseitigung abrechnen muss.
Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch nach § 635 BGB wegen Nichterfüllung ist, dass der Bauunternehmer den Baumangel verschuldet hat und dass der Mangel dem Bauwerk unmittelbar anhaftet. Folgeschäden kann der Bauherr nicht nach § 635 BGB, sondern allenfalls nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung geltend machen. Der Rechtsanwalt für Baurecht muss im Prozess die Schadenersatzansprüche beweisen. Der Bauunternehmer oder sein Anwalt muss demgegenüber beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Wird das Bauwerk nicht innerhalb einer vereinbarten oder angemessenen Frist fertiggestellt, kann der Bauherr – ggf. nach einer weiteren Fristsetzung – den Bauvertrag rückgängig machen oder vom Bauvertrag zurücktreten (§ 636 BGB).
Der Bauherr kann bis zur Vollendung des Bauwerks den Bauvertrag jederzeit kündigen, er muss jedoch dem Bauunternehmer dann die vereinbarte Vergütung zahlen (§ 649 BGB).
Die Verjährung der Ansprüche des Bauherrn ist in § 634a BGB geregelt und beginnt mit der Bauabnahme.
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DIE RECHTE DER BAUUNTERNEHMER
Der Rechtsanwalt des Bauunternehmers kann für alle Forderungen aus dem Bauvertrag die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek auf dem Grundstück des Bauherrn verlangen, soweit die Bauleistungen bereits erbracht sind und die Bauleistung mangelfrei ist (§ 648 BGB).
Darüber hinaus kann der Anwalt oder der Bauunternehmer im Baurecht eine Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen verlangen. Das Verlangen auf Sicherheitsleistung wird durch den Bauherrn i.d.R. durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht. Wenn der Bauherr die Sicherheit nicht fristgemäß leistet, kann der Bauunternehmer von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, er muss also die Bauarbeiten nicht weiter fortsetzen. Diese Sicherheit kann der Bauunternehmer nicht gegenüber dem privaten Bauherrn verlangen, der ohne Baubetreuer baut (§ 648 a BGB).
Der Bauunternehmer kann für in sich abgeschlossene Teile des Bauwerks Abschlagszahlungen verlangen (§ 632a BGB).
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BAUABNAHME UND BAULOHN
Die Abnahme des Bauwerks ist eine Hauptpflicht des Bauherrn (§ 640 BGB). Die Feststellung, dass das Bauwerk als abgenommen gilt, kann von einem Rechtsanwalt im Baurecht gerichtlich festgestellt werden. Von der Bauabnahme hängen die Fälligkeit des Baulohnes und der Beginn der Verjährung für die Gewährleistungsansprüche ab. Die Bauabnahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Kann der Bauherr oder sein Rechtsanwalt die Beseitigung eines Mangels verlangen hat er das Recht, in Höhe des doppelten der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, die Zahlung des Baulohnes zu verweigern (§ 641 Abs. 3 BGB). Vom Zeitpunkt der Abnahme ist der Baulohn mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Gem. § 288 Abs. 1 BGB ist eine Geldschuld mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Auch bei den folgenden Problemfeldern im Baurecht ist der Rat eines Anwalts sehr hilfreich:
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Pauschalpreisvertrag im Baurecht
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Vollmacht des Bauleiters und des Architekten
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Aufmaß im Baurecht
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Vertragsstrafe Bauvertrag
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Bauabnahme
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Sicherheitseinbehalt
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Mängel im Baurecht